Volksabstimmung vom 24. November 2024
Kreis Sarganserland
Volksabstimmung vom 24. November 2024
Am Sonntag, 24. November 2024, und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an den Vortagen, gelangen folgende Vorlagen zur Abstimmung:
Eidgenössische Volksabstimmung
Vorlage 1:
Bundesbeschluss vom 29. September 2023 über den Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen (BBl 2023 2302).
Vorlage 2:
Änderung vom 29. September 2023 des Obligationenrechts (Mietrecht: Untermiete) (BBl 2023 2288).
Vorlage 3:
Änderung vom 29. September 2023 des Obligationenrechts (Mietrecht: Kündigung wegen Eigenbedarfs) (BBl 2023 2291).
Vorlage 4:
Änderung vom 22.Dezember 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leistungen) (BBl 2024 31).
Kantonale Volksabstimmung
Vorlage 1:
VII. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz (Förderung und Finanzierung von Spezialpflegeangeboten).
Vorlage 2:
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege.
Vorlage 3:
XXII. Nachtrag zum Steuergesetz (Erhöhung des Fahrkostenabzugs).
Kommunale Wahlen / Volksabstimmung
2. Wahlgang:
Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2025 – 2028
Da bei den Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden vom 22. September 2024 nicht genügend Kandidatinnen und Kandidaten das absolute Mehr erreichten, ist für folgende Sitze ein zweiter Wahlgang durchzuführen:
Gemeinde Bad Ragaz
Gemeindepräsidium
2 Mitglieder des Gemeinderates
1 Mitglied des Schulrates
2 Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission
Gemeinde Mels
Gemeindepräsidium
2 Mitglieder des Gemeinderates
2 Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission
Gemeinde Pfäfers
1 Mitglied der Geschäftsprüfungskommission
Gemeinde Quarten
2 Mitglieder des Schulrates
Gemeinde Sargans
Gemeindepräsidium
1 Mitglied des Gemeinderates
Gemeinde Vilters-Wangs
1 Mitglied der Geschäftsprüfungskommission
Gemeinde Walenstadt
Schulpräsidium
Neubau oder Umbau Obstadtschulhaus, Lernhaus B (Variantenabstimmung)
Der zweite Wahlgang für die Gesamterneuerungswahlen findet am Sonntag, 24. November 2024, statt. Es gelten die Bestimmungen über Wahlen und Abstimmungen (WAG; sGS 125.3). Vorbehalten bleibt das Zustandekommen stiller Wahlen.
Einreichung von Wahlvorschlägen
Für diese Wahlen können Wahlvorschläge eingereicht werden. Für den zweiten Wahlgang müssen die Wahlvorschläge spätestens am Montag, 30. September 2024 um 12.00 Uhr respektive in der Gemeinde Pfäfers am Freitag, 27. September 2024 um 12.00 Uhr, bei den Gemeinderatskanzleien, eintreffen. Das Datum des Poststempels genügt für die Wahrung der Einreichefrist nicht.
Wahlvorschläge sind gültig, wenn sie (Art. 24 WAG):
- unterzeichnet sind von wenigstens 15 Stimmberechtigten des Wahlkreises;
- höchstens gleich viele Namen von Kandidierenden enthalten, als Mandate zu vergeben sind;
- den Namen jeder kandidierenden Person nur einmal enthalten;
- ausschliesslich Namen von wählbaren Kandidierenden enthalten;
- ausschliesslich Namen von Kandidierenden enthalten, welche der Kandidatur schriftlich zugestimmt haben.
Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen können ihre Unterschrift nicht zurückziehen.
Eine vorgeschlagene Person kann vor Ablauf der Einreichefrist schriftlich erklären, dass sie die Kandidatur zurückzieht.
Abgabe der Formulare
Die Gemeinderatskanzleien stellen die Formulare für Wahlvorschläge und Zustimmungserklärungen sowie ein Merkblatt ab sofort zur Verfügung. Die Formulare können bei den jeweiligen Gemeinderatskanzleien bestellt werden
Quarten 081 720 33 32 / info@quarten.ch oder Download (Homepage)
Walenstadt 058 228 38 10 / info@walenstadt.ch oder Download (Homepage)
Mels 058 228 30 20 / gemeindeverwaltung@mels.ch oder Download (Homepage)
Sargans 081 725 56 43 / info@sargans.ch oder Download (Homepage)
Vilters-Wangs 081 725 37 23 / info@vilters-wangs.ch oder Download (Homepage)
Bad Ragaz 081 303 49 50 / info@badragaz.ch oder Download (Homepage)
Pfäfers 081 300 42 38 / info@pfaefers.ch oder Download (Homepage)
Stille Wahl
Im zweiten Wahlgang ist für die Wahl der Gemeindebehörden eine stille Wahl möglich. Sie kommt zustande, wenn die Zahl der auf allen gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Namen von Kandidierenden der Zahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Über das Zustandekommen der stillen Wahl entscheiden die Gemeinderatskanzleien.
Die Urnenöffnungszeiten entnehmen Sie bitte dem Abstimmungsmaterial. Jede stimmberechtigte Person kann ihre Stimme brieflich abgeben. Brieflich abgegebene Stimmen müssen spätestens bis zur Schliessung der Urne am Abstimmungssonntag bei der Gemeinde eintreffen.
Stimmberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, welche das 18. Altersjahr erreicht haben, in der Gemeinde wohnen und nicht von der Stimmfähigkeit ausgeschlossen sind.
Fehlende Abstimmungsunterlagen können bis Freitag, 22. November 2024, während der
ordentlichen Bürozeiten bei der zuständigen Stimmregisterführerin oder beim zuständigen Stimmregisterführer der Gemeinde bezogen werden.
Die Gemeinderatskanzleien
Zugehörige Objekte
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