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Gemeinde Pfäfers

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Inhalt

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Strassen und Wegen

5. März 2025

Anstösserinnen und Anstösser öffentlicher Strassen und Wege sind gebeten, überragende und sichtbehindernde Äste und Sträucher gemäss den Vorgaben des kantonalen Strassengesetzes (StrG; sGS 732.1) bis Mitte April 2025 zurückzuschneiden. Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten:

 

  • Bäume an Kantonsstrassen sowie an Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse haben einen Strassenabstand von 2.50 m einzuhalten.
  • Bei Lebhägen, Zierbäumen und Sträuchern beträgt der Strassenabstand 0.60 m, bei über 1.80 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe.
  • Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strasse ragen.
  • Die Höhe des Lichtraumes beträgt:
    - 4.50 m über Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind;
    - 2.50 m über Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind.
  • Die Abstände werden ab Strassengrenze gemessen. Ist keine Strassenparzelle ausgeschieden, so wird ab Strassenrand gemessen. Als Strassenrand gilt die Abgrenzung der Verkehrsfläche. Für Bäume und Wälder gelten die Abstände ab Stockgrenze.
  • Wo es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, namentlich auf der Innenseite von Kurven, sind Anpflanzungen und tote Einfriedungen, welche die Übersicht über die Strasse beeinträchtigen, verboten.
  • Die bei Vollzugsbeginn des Strassengesetzes bestandenen Pflanzen, welche den Abstand von 2.50 m nicht einhalten, können im bisherigen Umfang erhalten bleiben, soweit sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Müssen in Wäldern die gesetzlichen Strassenabstandsvorschriften neu geschaffen werden, so ist das Entfernen der Bäume und Sträucher als Rodung zu behandeln. In Wäldern sind die zu entfernenden Bäume in jedem Fall durch den zuständigen Revierförster anzeichnen zu lassen.

 

Wir weisen Sie darauf hin, dass bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften die Arbeiten entlang von Kantonsstrassen durch das kantonale Strasseninspektorat, entlang von Gemeindestrassen durch das Werkhofpersonal der Gemeinde oder durch beauftragte Dritte auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen werden. Es besteht kein Ersatzanspruch.

 

Im März 2025                                                    Die Gemeinderäte

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Zurückschneiden Bäume-Sträucher Inserat Sarganserland Frühling 2025 (DOCX, 17.49 kB) Download 0 Zurückschneiden Bäume-Sträucher Inserat Sarganserland Frühling 2025